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   BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82   

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https://dejure.org/1982,1820
BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 (https://dejure.org/1982,1820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von zwei getätigten falscher Aussagen in einem Strafverfahren - Wiederholung einer falschen Aussage in einer Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 431
  • StV 1982, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 148/63

    Auskunftsverweigerung als "Berichtigung" einer falschen früheren Aussage -

    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18, 348) war dann nicht erforderlich; die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Widerrufs im ganzen gesehen (vgl. BGH NJW 1960, 731) richtig oder falsch war.
  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 697/59
    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18, 348) war dann nicht erforderlich; die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Widerrufs im ganzen gesehen (vgl. BGH NJW 1960, 731) richtig oder falsch war.
  • RG, 20.11.1924 - II 825/24

    1. Kann nach § 158 StGB. die falsche Aussage durch bloßes Stillschweigen,

    Auszug aus BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82
    Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Aussageverweigerung zum Ausdruck gekommen wäre, daß er die bisherigen Angaben zu bestimmten Fragen nicht aufrechterhalten wollte (vgl. auch RGSt 58, 380).
  • OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen;

    Für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ist es unerheblich, ob und welche Angaben ein Zeuge bereits gemacht hat, denn der Zeuge kann die Entscheidung, im Rahmen einer Vernehmung nicht von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, jederzeit widerrufen bzw. sich im Falle einer weiteren Vernehmung erstmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen ( BGH, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98 -, juris, Rn. 12; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. November 1990 - 2 Ws 462/90 -, juris; Maier , in: MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 55, Rn. 5, 81; Ignor/Bertheau , in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 55, Rn. 5, 19; Eschelbach , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 5. Auflage 2023, § 55, Rn. 4; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 55, Rn. 11; vgl. auch VGH München, Urteil vom 11. Juni 2013 - 10 B 12.1493 -, juris, Rn. 25; Damrau/Weinland , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 386, Rn. 2 a. E.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 386, Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 8 A 740/18

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf

    vgl. zum konkludenten Widerruf einer zunächst falschen uneidlichen Aussage bei späterer Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht: BGH, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 2 StR 234/82 -, juris Rn. 7.
  • BGH, 20.03.1997 - 5 StR 234/96

    Verwertbarkeit von früheren Zeugenaussagen durch die Vernehmung der

    Im übrigen wird unter Berufung auf BGH NStZ 1982, 431 und RGSt 44, 44; RG GA 62, 319 die Ansicht vertreten, wahrheitswidrige Angaben bei einer Vernehmung könne der Zeuge bis zum Abschluß der Vernehmung widerrufen und durch die nachträgliche Weigerungserklärung ungeschehen machen.

    In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des 2. Strafsents vom 18. Juni 1982 (NStZ 1982, 431) zu verstehen, in der es allerdings um die Strafbarkeit des Zeugen wegen Falschaussage geht.

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 480/89

    Fortsetzungszusammenhang zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid -

    Da die Angeklagten "schon im Ermittlungsverfahren" damit gerechnet haben, daß sie "wiederholt und auch in einer Hauptverhandlung" würden aussagen müssen und dabei "fest entschlossen" waren, die "falschen Bekundungen bis zur ... Verurteilung des Zeugen zu wiederholen" (UA 126, 128), hat das Landgericht dies mit Recht jeweils als eine einzige - fortgesetzte - Straftat des Meineids angesehen, in der die falsche uneidliche Aussage aufgeht (vgl. BGHSt 8, 301, 313; BGH StV 1982, 420).
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